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0% Steuersatz auf PV Anlagen

0% Steuersatz auf PV Anlagen

0% Steuersatz auf Photovoltaik-Anlagen

Im Dezember 2022 wurden steuerliche Änderungen im Jahressteuergesetz vorgenommen, welche die Photovoltaikbranche betreffen. Neu dabei ist ein 0 % Steuersatz für die Umsatzsteuer. Dieser kann beispielsweise bei einem Kauf von Photovoltaik-Anlagen angewendet werden. Hier die wichtigsten Infos im Überblick.

Der Nullsteuersatz …

  1. …kann nur angewendet werden, wenn sich der Anlagenstandort und die Rechnungs- und Lieferadresse in Deutschland befinden.
  2. … gilt nur für den Betreiber der Photovoltaikanlage.
  3. … kann von gewerblichen Händlern und Installateuren in Anspruch genommen werden.

Dabei ist es wie üblich möglich, sich die Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten zu lassen.

Welche Produkte davon betroffen sind, ist im Umsatzsteuergesetz festgehalten. Dort heißt es:

„die Lieferungen von Solarmodulen […], einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern […].“ (UstG 2022)

Auszug Umsatzsteuergesetz (UstG) § 12 Steuersätze: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html

 

Der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

Der Begriff Mehrwertsteuer ist oft auf Rechnungen oder Quittungen zu finden. Dabei ist die Rede von der Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts. Der steuerrechtliche Begriff lautet jedoch Umsatzsteuer. Das liegt daran, dass der Umsatz der vorliegenden Ware oder der Dienstleistung besteuert wird.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen im Jahressteuergesetz 2022 für die Photovoltaikbranche

Ab dem 01.01.2023 ist vorgesehen, dass die Umsatzsteuer bei einer Lieferung von Photovoltaikanlagen entfällt, sofern die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden soll. Dies gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, Batteriespeicher oder Wechselrichter.

Wird zukünftig Umsatzsteuer beim Betreiben einer Photovoltaikanlage verlangt?

Verzichtet der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG), so fällt eine Umsatzsteuer an. In der Regel ist es jedoch so, dass keine Umsatzsteuer mehr anfällt für die Einspeisung von Strom.

 

Beginn der neuen Regelung

Der Nullsteuersatz trat am 01.01.2023 in Kraft. Dabei kommt es auch auf zwei Faktoren an:

  1. Wird eine Photovoltaikanlage gekauft und auch vom Verkäufer installiert, so ist es entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.
  2. Wird eine Photovoltaikanlage gekauft und nicht installiert, so ist entscheidend, wann sie geliefert wird

 

Bereits bestehende Photovoltaikanlagen

Der Nullsteuersatz gilt nicht bei Bestandsanlagen. Das heißt, dass für Anlagen, die vor dem 01.01.2023 geliefert oder installiert wurden, keine rückwirkende Anwendung möglich ist.

 

Weitergabe der gesenkten Umsatzsteuer an Kunden

Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weiterzugeben. Dennoch sollte dies grundsätzlich der Fall sein, um Photovoltaikanlagen für Kunden kostengünstiger anzubieten.

 

Längere Lieferfristen

Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage gekauft haben, ist der Zeitpunkt der Lieferung oder der Installation entscheidend, wie bereits bei „Beginn der neuen Regelung“ beschrieben. Liegt das Datum nach dem 31.12.2022, so entfällt die Umsatzsteuer. Das heißt aber nicht automatisch, dass eine Kostenminderung erfolgt. Dies ist im entsprechenden Vertrag festgehalten.

 

Anlage erweitern

Bei einer Erweiterung nach dem 01.01.2023 fällt keine weitere Umsatzsteuer an, egal ob beim Kauf von weiteren Komponenten oder der Installation.

 

Anmeldung beim Finanzamt

Kurz gesagt: Laut UstG ist durch die Einspeisung mit Strom der PV-Anlagenbetreiber oder der Unternehmer dazu verpflichtet, sich steuerlich anzumelden.

 

Anmieten von Anlagen/Leasing- und Mietkaufverträge

Eine Anmietung einer Photovoltaikanlage zählt nicht unter einer Lieferung. Daher unterliegt sie dem Regelsteuersatz.

Leasing- oder Mietkaufverträge hingegen können umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung oder als eine sonstige Leistung gesehen werden. Dabei wird immer der Regelsteuersatz seine Anwendung finden, außer bei einer Lieferung. Dort kann der Nullsteuersatz angewendet werden.
Dabei muss eine klare Grenze der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern gegeben sein. Zu berücksichtigen sind: Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen.

 

Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt

Durch den Nullsteuersatz, der seit dem 01.01.2023 gilt, ist es nicht mehr notwendig sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Es muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Dadurch sollen finanziellen Nachteile vermieden werden (§ 19 UstG). Für Photovoltaikanlagen, welche vor dem 01.01.2023 geliefert oder installiert wurden, ist es immer noch möglich einen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

 

Photovoltaikanlagen über einem Leistungswert von 30 kW

Anlagen mit einem Wert über 30 kW werden auch vom Nullsteuersatz erfasst. Begünstigt werden Photovoltaikanlagen, welche auf oder in der Nähe von Wohnhäusern installiert sind. Dazu zählen auch größere Mietshäuser.

 

Balkonkraftwerken

Nach der neuen Regelung § 12 Abs. 3 Nr. 1 UstG, werden Solarmodule begünstigt. Dies ist unabhängig davon, ob sie durch eine Werklieferung oder einzeln erworben werden. Darunter zählen auch Balkonkraftwerke, also Module, die auf dem Balkon aufgestellt und mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule, welche beispielsweise für Campingzwecke genutzt werden, zählen nicht darunter.

 

Reparatur von Photovoltaikanlagen

Defekte Komponenten einer PV-Anlage können ausgetauscht und dabei von der Umsatzsteuer begünstigt werden. Reparaturen, die keine Lieferung von Ersatzteilen benötigen, werden nicht begünstigt.

 

Garantieverträge oder Wartungsverträge

Hier gelten weiterhin 19 % Umsatzsteuer.

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